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Alle Vorteile & Förderungen

Der Elektroantrieb bietet einige Vorteile. Zuerst einmal der Umweltaspekt: Elektroautos stoßen keine lokalen Abgase aus und verringern die Lärmbelästigung in der Stadt. Außerdem ist „Strom tanken” deutlich günstiger als Benzin- oder Diesel zapfen. Und: Ein Elektroauto zu fahren macht Spaß – weil die Autos aus dem Stand über maximales Drehmoment verfügen, lassen sie an der Ampel so manchen Sportwagen hinter sich. Auf den ersten Blick sind Elektroautos teurer als Benziner oder Dieselfahrzeuge. Allerdings sparen Sie nicht nur beim Tanken. Auch die Wartung ist deutlich günstiger. Und: Mit dem Umweltbonus sinkt der Kaufpreis weiter. Wer die Möglichkeit hat, ein Elektroauto als Dienstwagen zu fahren, spart zusätzlich.

Viele Kommunen bieten attraktive Privilegien für Fahrzeuge mit E-Nummernschild. Welche das konkret sind, können Sie bei Ihrer Stadtverwaltung oder Kommune in Erfahrung bringen.

Häufig sind diese:

  • Nutzung der Busspur
  • gekennzeichnete, kostenfreie oder vergünstigte Parkplätze
  • kostenloses Laden an verschiedenen Geschäften (u.a. Baumärkte, Supermärkte)
  • keine Durchfahrtsverbote und Zufahrtsbeschränkungen

Neuregelung der Förderung der Elektromobilität ab 01.01.2023

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die ab 01.01.2023 geltenden Bestimmungen für die Förderung der Elektromobilität (Umweltbonus) bekannt gegeben. Dabei werden für die Förderung der Elektromobilität über den Klima- und Transformationsfond (KTF) 2,1 Milliarden € für das Jahr 2023 und 1,3 Milliarden € für das Jahr 2024 bereitgestellt.Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die ab 01.01.2023 geltenden Bestimmungen für die Förderung der Elektromobilität (Umweltbonus) bekannt gegeben. Dabei werden für die Förderung der Elektromobilität über den Klima- und Transformationsfond (KTF) 2,1 Milliarden € für das Jahr 2023 und 1,3 Milliarden € für das Jahr 2024 bereitgestellt.

Auf der Homepage des BAFA finden sich weitere Informationen.
E-Auto fahren.

So hoch ist die Umweltprämie

Geld gibt es bei Kauf oder Leasing der meisten Stromer sowie für Pkw mit Brennstoffzelle, also Wasserstoffautos. Plug-in-Hybride werden ab 2023 nicht mehr gefördert.
Die Zuschüsse im Überblick:

Netto Listenpreis Förderbetrag Bund Förderbetrag Hersteller
bis 40.000,- € 4.500,- € 2.250,- €
40.000,- € – 65.000,- € 3.000,- € 1.500,- €
über 65.000,- €  keine Förderung keine Förderung

Weiter geplant ist folgendes:

  • Ab 01.09.2023 sind voraussichtlich nur noch Privatpersonen antragsberechtigt
  • Ab 01.01.2024 beträgt der Förderbetrag 3.000 €  für Fahrzeuge mit Netto Listenpreis bis 45.000 €
  • Ab 01.01.2024 entfällt die Förderung für Fahrzeuge mit Netto Listenpreis über 45.000 € vollständig

Die Stichtage beziehen sich, wie bisher, auf das Datum des Förderantrags für neu zugelassene Fahrzeuge. Ein Bestandsschutz, für bis zur Bekanntgabe der Neuregelung bestellten Fahrzeuge, die aufgrund der bekannten Lieferfristen erst in 2023 ausgeliefert werden, ist bisher nicht berücksichtigt worden. Vielmehr stellt der Wortlaut der Presseerklärung für diese Fälle auf die neue reduzierte Förderung ab.

Bezüglich der Fortführung des Herstelleranteils im Zusammenhang mit der Neuregelung ab 2023 strebt der Bund eine Fortführung der bekannten Regelung (Herstelleranteil in Höhe 50% des Umweltbonus) an. Letzteres ist zwischen Bund und Industrie in Abstimmung.

Auch die Besteuerung von Dienstwagen soll, lt. unabhängigen Presseberichten, überarbeitet werden. Hier gibt es bis dato noch keine eindeutigen Signale.

Weitere Informationen liegen aktuell nicht vor. Wir werden informieren, sobald weitere Details bekannt gegeben werden.

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) sieht eine befristete Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge vor:

Die Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen beträgt bis zu 10 Jahre bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 (§ 3d Abs. 1 KraftStG). Sie wird längstens bis zum 31. Dezember 2030 gewährt. Daran anschließend ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent.

Die Steuerbefreiung beginnt grundsätzlich ab dem Erstzulassungsdatum des jeweiligen Fahrzeugs. Im Falle eines Halterwechsels innerhalb des steuerbefreiten Zeitraums wird dem neuen Fahrzeughalter die Steuerbefreiung für den noch verbleibenden Zeitraum gewährt.

Hybridfahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, gelten nicht als Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Diese Fahrzeuge sind nicht steuerbegünstigt.

Dazu gehören auch Elektrofahrzeuge, die mit einem Verbrennungsmotor als Reichweitenverlängerer ausgestattet sind (sogenannte Range-Extender-Fahrzeuge).

Seit dem 1. Januar 2023 werden Elektro-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis € 60.000,– werden monatlich nur noch mit 0,25 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil besteuert. Eektro-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis ab € 65.000,– werden monatlich nur noch mit 0,5 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil besteuert.

Zum Vergleich: Verbrenner müssen mit einem Prozent des Listenpreises beim Finanzamt angesetzt werden. Und auch das Laden des Elektroautos beim Arbeitgeber muss nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Da Ölwechsel und der Austausch vieler Verschleißteile beim Elektroauto wegfallen, müssen Kunden in der Regel weniger häufig in den Service. Lediglich Reifen und Bremsen nutzen sich ab. Wobei die Bremsen beim Elektroauto weniger stark beansprucht werden als bei Diesel- oder Benzin-Fahrzeugen.

In Zukunft werden zudem Software-Updates immer wichtiger, die sollen aber schon bald „Over the Air“ (OTA) aufgespielt werden können.

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